21. September 2021 - Update
Das Update betrifft ausländische Versandhändler, die mit Schweizer Kunden einen Jahresumsatz über CHF 100’000.- generieren und dies mit Kleinsendungen (Steuerbetrag CHF 5.00 oder weniger). Dier bedeutet Güter im Wert von CHF 64.90 oder weniger - bzw. bei einem MWST Satz von 2.5% Güter im Wert von CHF 200.- oder weniger.
Erfüllt ein ausländischer Versandhändler die Voraussetzungen für die Steuerpflicht, benötigt er eine Fiskalvertretung. Diese übernehmen wir bei Bedarf gerne für Sie.
Sobald der Versandhändler im MWST-Register eingetragen ist, schuldet er auf allen Lieferungen an die Käufer im Inland die Schweizer Mehrwertsteuer (MWST). Die MWST ist somit sowohl auf den Kleinsendungen als auch auf den Sendungen geschuldet, die der Einfuhrsteuer unterliegen. Im Gegenzug kann der steuerpflichtige Versandhändler ab Beginn der Steuerpflicht die Einfuhrsteuer (er gilt als Importeur) und auch alle übrigen im Rahmen seiner unternehmerischen und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit anfallenden Vorsteuern in Abzug bringen. Sobald ein Steuerpflichtiger im Besitz der „Unterstellungserklärung Ausland“ ist, muss er diese für sämtliche Lieferungen anwenden und gilt somit jeweils als Importeur der Gegenstände.
Damit die Einfuhrsteuer nicht dem Käufer der Ware in Rechnung gestellt wird, sind folgende Punkte zwingend zu beachten und liegen in der Verantwortung des steuerpflichtigen Versandhändlers:
Die ESTV hat eine Liste veröffentlicht, auf welcher die als Versandhändler im MWST-Register eingetragenen Unternehmen aufgeführt sind. Im Regelfall erfolgt die Aufnahme auf diese Liste über die Anmeldung als Steuerpflichtiger. Sollte dem im Einzelfall nicht so sein, muss sich der Versandhändler unaufgefordert bei der ESTV melden und die Aufnahme verlangen. Ein Erscheinen auf dieser Liste ist für den Versandhändler wichtig. Diese Liste ermöglicht es den mit der Verzollung betrauten Unternehmen zu unterscheiden, ob die Einfuhrsteuer dem Empfänger eines Pakets oder dem steuerpflichtigen Versandhändler zu belasten ist.
Bei Unsicherheiten oder Fragen zur Regelung helfen wir Ihnen gerne weiter.
Liefert ein ausländischer Versandhändler Kleinsendungen (d.h. unter Warenwert 65 CHF) in die Schweiz und macht damit in der Schweiz einen Jahresumsatz über CHF 100’000, dann muss er sich in der Schweiz umsatzsteuerlich registrieren.
Vor der Anpassung des Gesetzes war es ausländischen Versandhändlern möglich, Kleinsendungen (d.h. bis Warenwert CHF 65) umsatzsteuerfrei in die Schweiz zu verschicken. Damit waren die inländischen Anbieter benachteiligt. Mit der Gesetzesrevision hat man diese Lücke geschlossen.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen hat der Zoll sich früher auf den Standpunkt gestellt, dass sich eine Bearbeitung von Sendungen nicht lohnt, welche «nur» CHF 5.—Einfuhrumsatzsteuer auslösen, d.h. der Warenwert nicht mehr als CHF 65.—beträgt. Der Wert von Waren, welche dem reduzierten Satz unterliegt, konnte sogar bis CHF 200 betragen. Aus diesem Grund hat Amazon die Bücherlieferungen früher immer in verschiedene Pakete aufgeteilt. Damit wurde diese Sendung einfuhrsteuerbefreit. Eine an und für sich sinnvolle Regelung. Durch die zunehmenden Mengen im Onlinehandel musste eine Neuregelung gemacht werden, die Versandhandelsregelung.
Alle Unternehmen, welche mit Verkaufsgeschäften Kleinsendungen in die Schweiz befördern und damit mind. CHF 100’000 Umsatz machen.
Überschreitet ein Unternehmen die Lieferschwelle von CHF 100’000, so muss sich der Versandhändler ab dem Folgemonat bei der ESTV registrieren und einen Fiskalvertreter benennen.
Verschickt ein Unternehmen Waren vom Ausland in die Schweiz, beginnt der Versand im Ausland und ist somit in der Schweiz nicht steuerbar. Erst beim Übertritt über den Zoll stellt sich die Frage, wer der Importeur der Ware ist, der dann auch die Einfuhrumsatzsteuer bezahlen muss. Bei der Versandhandelsregelung verlagert sich der Lieferort in die Schweiz, weshalb der Versandhändler die Ware mit Schweizer Steuer fakturieren muss. Das Versandhandelsunternehmen importiert die Ware in die Schweiz und liefert dann weiter an den Endkonsumenten.
Ja, eine freiwillige Registrierung ist jederzeit möglich, d.h. mit der Unterzeichnung der Unterstellungserklärung Ausland kann dies der ausländische Versandhändler jederzeit tun. Damit muss er einerseits das Überschreiten der Lieferschwelle nicht überwachen, muss aber im Gegenzug sämtliche Umsätze in der Schweiz mit Steuer verrechnen.
Falls ein Versandhändler Ware in die Schweiz verkauft, muss er den Spediteur darüber informieren, dass bei ihm die Versandhandelsregelung greift, d.h. dass die Ware im Name des Versandhändlers importiert werden muss. Dies bedeutet, dass er die Pakete eindeutig kennzeichnen muss, damit die Arbeit des Zolls vereinfacht wird. Zudem sollte der Versandhändler sich auf der Versandhändlerliste der ESTV registrieren. Diese Liste vereinfacht den Zollagenturen das tägliche Leben.
Sämtliche Lieferungen und Leistungen in die und in der Schweiz müssen mit Steuer abgerechnet werden. Darunter fallen auch Inlandleistungen der ausländischen Betriebsstätten dieser Gesellschaften (einheitliches MWST Subjekt). Ein Reverse Charge ist dann nicht mehr möglich.
Nein, der Händler muss sich aktiv um die De-Registrierung bemühen. Dies ist auf Ende Kalenderjahres möglich.
Unabhängig davon, ob zwei oder mehrere Parteien an einer Warenlieferung beteiligt sind, gilt die Versandhandelsregelung.
Mit der Unterstellungserklärung Ausland verlagert sich der Lieferort freiwillig in die Schweiz. Bei der Versandhandelsregelung geschieht dies beim Überschreiten der Schwelle zwingend.
Zu diesem Thema hat die Schweizerische Post ein aufschlussreiches Factsheet herausgegeben. Für die Registrierung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) steht die cmt ag gerne zur Verfügung.
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DELTAKAP International Tax Consulting
Geschäftsführer, Steuerberater, LL.M. (International Tax Law), CPAA (United Arab Emirates)