Die internationale Ausrichtung mittelständischer Unternehmen ist wichtiger denn je. Planen auch Sie den Sprung ins Ausland für Ihr Business?
Wir sind spezialisiert auf internationales Steuerrecht und beraten Unternehmen seit über 20 Jahren erfolgreich bei der Auslandsexpansion. Gerne sind wir auch für Sie da.
Neue Märkte im Ausland zu erschließen und Produkte oder Dienstleistungen neuen Kunden zugänglich zu machen, ist ein relevanter Schritt für langfristigen Erfolg.
Wurden ausländische Märkte bisher "von zu Hause aus" bedient, bedarf es nun größerer Anstrengung, den Erwartungen von Kunden oder Lieferanten gerecht zu werden.
Wir begleiten Sie im gesamten Expansionsprozess
Aus unserer täglichen Beratungspraxis haben wir für Sie 9 wichtige Themen zusammengestellt. Diese steuerlichen Fallstricke sollten Sie bei der Expansion ins Ausland kennen & vermeiden.
Gerne wird zur Erschließung neuer Märkte ein langjähriger, vertrauter Mitarbeiter mit dem Vertrieb im Ausland betraut. Verfügt dieser über Vollmachten, die das “Heimat”-Unternehmen rechtlich binden, entsteht im Ausland eine Vertreterbetriebstätte, die dem ausländischen Staat ein Besteuerungsrecht zuweist.
Gerne sehen die Finanzverwaltungen bei Baustellen oder Montagen mit einer Dauer von ca. 6 oder 12 Monaten im Ausland genauer hin. Auch wenn der Auftrag operativ abgeschlossen wurde, sind Abnahmeprotokolle oder Stichtage der Registrierung / Abmeldung Anhaltspunkte für eine taggenaue Fristenberechnung. Oft hängt hier die Begründung einer ungewollten Betriebstätte im Ausland nur von wenigen Tagen ab.
Die Spezialregelungen zur sog. Dienstleistungsbetriebstätte finden sich in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und China, sowie zwischen Deutschland und der Türkei.
Bei dieser Besonderheit kann es zur Begründung einer Betriebstätte im Ausland kommen, sofern Dienstleistungen im Ausland erbracht werden, ohne dass es einer sog. “festen Geschäftseinrichtung” (z.B. Büro) bedarf.
Der Gestaltung von Verrechnungspreisen kommt eine entscheidende Bedeutung bei verbundenen Unternehmen zu.
Bei nur der geringsten Anpassung/Abweichung kommt es zu signifikanten Veränderungen in der Betriebseinnahmen-, bzw. Betriebsausgabenstruktur der Unternehmen und führt nicht selten bei Betriebsprüfungen zu erheblichen Nachzahlungen.
Zusätzlich läßt sich meist KEIN korrespondierender Ausgleich im Ausland herstellen und es kommt zu einer echten Doppelbelastung des Unternehmens. Verrechnungspreise sollten im Vorfeld mit den Finanzverwaltungen abgestimmt werden.
Bei Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen hat der Unternehmer entsprechende Dokumentationspflichten zu erfüllen, Verrechnungspreismethoden sind zu definieren und zu begründen. Außerdem sind Leistungsbeziehungen innerhalb der Gruppe offenzulegen und darzustellen. Der interne wie externe Fremdvergleichspreis ist zu ermitteln, usw.
Die Dokumentationspflichten sind nicht zu unterschätzen, stellen einen erheblichen administrativen Aufwand dar und sollten von Begin an erstellt und gepflegt werden. Im Falle einer Betriebsprüfung sind diese relativ kurzfristig vorzulegen.
Gerne ist der Deutsche Geschäftsführer auch einziges Vertretungsorgan der ausländischen Tochtergesellschaft. Führt dieser nun die Geschäfte der ausländischen Gesellschaft auch von Deutschland aus, verlagert sich der Ort der Geschäftsleitung ins Inland.
Folge ist die unbeschränkten Steuerpflicht der ausländischen Gesellschaft mit dem Welteinkommen in Deutschland.
Oft nimmt der Gesellschafter-Geschäftsführer die Auslandsexpansion selbst in die Hand und baut die ausländische Niederlassung persönlich auf. Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft und dem Wegzug in einen Nicht-EU-Staat, führt dies zur fiktiven Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft und zur Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns in Deutschland.
Nur durch die Gründung einer Auslandsgesellschaft lassen sich noch keine Steuern sparen. Es Bedarf vielmehr eines eingerichteten Geschäftsbetriebes mit Büro und Personal, welches für die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr ohnehin unerlässlich ist und auch im Ausland am Markt auftritt.
Fingierte Strukturen (Briefkastengesellschafen) oder Treuhandkonstruktionen sind aus steuerlicher Sicht nicht anerkannt und führen zur Besteuerung der Gewinne und Erträge im Wohnsitzstaat.
Unternehmerisch muß oft abgewägt werden, ob Deutschland noch als Produktionsstandort aufrecht erhalten werden kann. Wird die Entscheidung einer Verlagerung von Produktionsstandorten beschlossen, sollte aber auch die steuerliche Implikation dieser Entscheidung bedacht werden.
Durch Änderungen im Aussensteuergesetz werden solche Verlagerungen im Rahmen der Funktionsverlagerungsverordnung bewertet und ein sog. Transferpaket mit dem Wert der verlagerten Funktion (hier Produktion) ermittelt. Dieser Wert dient als Besteuerungsgrundlage für eine “Schlußbesteuerung” aufgrund der Verlagerung. Nicht selten sind die liquiden Mittel zur Bestreitung der daraus resultierenden Steuerschuld nicht vorhanden.
Das internationale Steuerrecht bringt viele unvorhergesehene Überraschungen mit sich.
Befassen Sie sich deshalb frühzeitig mit den steuerlichen Konsequenzen einer Auslandsexpansion, um ungewollte Auswirkungen - meist mit der Folge einer faktischen Doppelbesteuerung - zu vermeiden. Wir beraten Sie gerne!
DELTAKAP International Tax Consulting
Gründungspartner, Steuerberater / Tax Advisor LL.M. (International Tax Law), CPAA (United Arab Emirates)
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