Auslandsexpansion
Darauf sollten Sie achten

Die internationale Ausrichtung mittelständischer Unternehmen ist wichtiger denn je. Planen auch Sie den Sprung ins Ausland für Ihr Business?

Wir sind spezialisiert auf internationales Steuerrecht und beraten Unternehmen seit über 20 Jahren erfolgreich bei der Auslandsexpansion. Unser Beratungsansatz ist ganzheitlich und langfristig. 

Unsere Leistungen

  • Steuerliche Strukturierungsberatung gemäß Ihren Zielen und Anforderungen
  • Firmengründung & VISA-Prozess (Bsp. Vereinigte Arabische Emirate)
  • Laufende Buchhaltung vor Ort

Gründe für eine Auslandsexpansion

Neue Märkte im Ausland zu erschließen und Produkte oder Dienstleistungen neuen Kunden zugänglich zu machen, ist ein relevanter Schritt für langfristigen Erfolg. 

Wurden ausländische Märkte bisher "von zu Hause aus" bedient, bedarf es nun größerer Anstrengung, den Erwartungen von Kunden oder Lieferanten gerecht zu werden.

Checkliste
  • Großkunden verlangen eine Präsenz vor Ort
  • Neue Märkte wollen vor Ort erschlossen werden
  • Andere Länder, andere Kundenerwartungen
  • Kürzere Logistikketten und Vermeidung von Zöllen
  • Niedrigere Produktionskosten und bessere Einkaufsmöglichkeiten
  • Eliminierung von Währungsschwankungen

Ablauf der Beratung am Beispiel Auslandsexpansion

 Wir begleiten Sie im gesamten Expansionsprozess

  • Erstgespräch - Klärung Sachverhalt und IST-Situation
  • Steuerliche Strukturierung gemäß Ihrer Zielanforderung
  • Lokales Onboarding - Koordinierung lokaler Dienstleistungen. Mandant - Steuerberater - Anwalt (kommt hinzu).
    Wir unterstützen & begleiten Sie während der Startphase / Set-Up-Prozess in den VAE (Bsp. Firmengründung, Eröffnung der Niederlassung, Managing Director, etc.), damit Sie loslegen können.
  • Laufende Betreuung vor Ort
    Lokale Anforderungen (nationale Rechnungslegung, laufende Beratung zu VAT-Problematiken, laufende Gehaltsabrechnung, laufende Buchführung inkl. UST-Voranmeldung (VAT return).
  1. Erstellung Jahresabschluss
  2. Audit Support
  3. Individuelles Reporting nach den Vorgaben des Headquarters 
  4. BPO Business Process Outsourcing in der Startphase des Unternehmens bei der Auslandsexpansion (Behördengänge, Zahlungsläufe, Mahnwesen, Debt Collection)
  5. u. v. m.

Fachthema Auslandsexpansion

Aus unserer täglichen Beratungspraxis haben wir für Sie 9 wichtige Themen zusammengestellt. Diese steuerlichen Fallstricke sollten Sie bei der Expansion ins Ausland kennen & vermeiden.  

"Steuerliche Fallstricke kennen & vermeiden"

1. (Un)gewollte Vertreterbetriebstätte im Ausland

Gerne wird zur Erschließung neuer Märkte ein langjähriger, vertrauter Mitarbeiter mit dem Vertrieb im Ausland betraut. Verfügt dieser über Vollmachten, die das “Heimat”-Unternehmen rechtlich binden, entsteht im Ausland eine Vertreterbetriebstätte, die dem ausländischen Staat ein Besteuerungsrecht zuweist.

2. (Un)gewollte Bau- oder Montagebetriebstätte im Ausland

Gerne sehen die Finanzverwaltungen bei Baustellen oder Montagen mit einer Dauer von ca. 6 oder 12 Monaten im Ausland genauer hin. Auch wenn der Auftrag operativ abgeschlossen wurde, sind Abnahmeprotokolle oder Stichtage der Registrierung / Abmeldung Anhaltspunkte für eine taggenaue Fristenberechnung. Oft hängt hier die Begründung einer ungewollten Betriebstätte im Ausland nur von wenigen Tagen ab.

3. (Un)gewollte Dienstleistungsbetriebstätte

Die Spezialregelungen zur sog. Dienstleistungsbetriebstätte finden sich in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und China, sowie zwischen Deutschland und der Türkei.

Bei dieser Besonderheit kann es zur Begründung einer Betriebstätte im Ausland kommen, sofern Dienstleistungen im Ausland erbracht werden, ohne dass es einer sog. “festen Geschäftseinrichtung” (z.B. Büro) bedarf.

4. Verrechnungspreise

Der Gestaltung von Verrechnungspreisen kommt eine entscheidende Bedeutung bei verbundenen Unternehmen zu.

Bei nur der geringsten Anpassung/Abweichung kommt es zu signifikanten Veränderungen in der Betriebseinnahmen-, bzw. Betriebsausgabenstruktur der Unternehmen und führt nicht selten bei Betriebsprüfungen zu erheblichen Nachzahlungen.

Zusätzlich läßt sich meist KEIN korrespondierender Ausgleich im Ausland herstellen und es kommt zu einer echten Doppelbelastung des Unternehmens. Verrechnungspreise sollten im Vorfeld mit den Finanzverwaltungen abgestimmt werden.

5. Dokumentationspflichten

Bei Leistungsbeziehungen zwischen verbundenen Unternehmen hat der Unternehmer entsprechende Dokumentationspflichten zu erfüllen, Verrechnungspreismethoden sind zu definieren und zu begründen. Außerdem sind Leistungsbeziehungen innerhalb der Gruppe offenzulegen und darzustellen. Der interne wie externe Fremdvergleichspreis ist zu ermitteln, usw.

Die Dokumentationspflichten sind nicht zu unterschätzen, stellen einen erheblichen administrativen Aufwand dar und sollten von Begin an erstellt und gepflegt werden. Im Falle einer Betriebsprüfung sind diese relativ kurzfristig vorzulegen.

6. Abweichender Ort der Geschäftsleitung

Gerne ist der Deutsche Geschäftsführer auch einziges Vertretungsorgan der ausländischen Tochtergesellschaft. Führt dieser nun die Geschäfte der ausländischen Gesellschaft auch von Deutschland aus, verlagert sich der Ort der Geschäftsleitung ins Inland.

Folge ist die unbeschränkten Steuerpflicht der ausländischen Gesellschaft mit dem Welteinkommen in Deutschland.

7. (Un)gewollter steuerlicher Wegzug

Oft nimmt der Gesellschafter-Geschäftsführer die Auslandsexpansion selbst in die Hand und baut die ausländische Niederlassung persönlich auf. Bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft und dem Wegzug in einen Nicht-EU-Staat, führt dies zur fiktiven Veräußerung der Anteile an der Kapitalgesellschaft und zur Besteuerung eines fiktiven Veräußerungsgewinns in Deutschland.

8. Substanzlose Gesellschaften

Nur durch die Gründung einer Auslandsgesellschaft lassen sich noch keine Steuern sparen. Es Bedarf vielmehr eines eingerichteten Geschäftsbetriebes mit Büro und Personal, welches für die Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr ohnehin unerlässlich ist und auch im Ausland am Markt auftritt.

Fingierte Strukturen (Briefkastengesellschafen) oder Treuhandkonstruktionen sind aus steuerlicher Sicht nicht anerkannt und führen zur Besteuerung der Gewinne und Erträge im Wohnsitzstaat.

9. Produktionsverlagerung

Unternehmerisch muß oft abgewägt werden, ob Deutschland noch als Produktionsstandort aufrecht erhalten werden kann. Wird die Entscheidung einer Verlagerung von Produktionsstandorten beschlossen, sollte aber auch die steuerliche Implikation dieser Entscheidung bedacht werden.

Durch Änderungen im Aussensteuergesetz werden solche Verlagerungen im Rahmen der Funktionsverlagerungsverordnung bewertet und ein sog. Transferpaket mit dem Wert der verlagerten Funktion (hier Produktion) ermittelt. Dieser Wert dient als Besteuerungsgrundlage für eine “Schlußbesteuerung” aufgrund der Verlagerung. Nicht selten sind die liquiden Mittel zur Bestreitung der daraus resultierenden Steuerschuld nicht vorhanden.

Das internationale Steuerrecht bringt viele unvorhergesehene Überraschungen mit sich. 

Befassen Sie sich deshalb frühzeitig mit den steuerlichen Konsequenzen einer Auslandsexpansion, um ungewollte Auswirkungen - meist mit der Folge einer faktischen Doppelbesteuerung - zu vermeiden. Wir beraten Sie gerne!

Ihr Ansprechpartner

Ralf Löbker

DELTAKAP International Tax Consulting
Gründungspartner, Steuerberater / Tax Advisor LL.M. (International Tax Law), CPAA (United Arab Emirates)