Taxation procedure for electronic services

Mind the tax changes for the provision of electronic services in the B2C sector. We provide clarity.

§ 18 H UMSATZSTEUERGESETZ -  Der Mini One Stop ShoP (MOSS)

Ein inländischer Unternehmer erbringt eine elektronische Leistung an eine Privatpersonen in einem anderen EU-Mitgliedstaat - nun ändert sich der Ort der Leistung.

Seit 01.01.2015 ist nicht mehr der Sitzstaat des leistenden Unternehmers (Sitzortprinzip) maßgebend für den anzuwendenden UST-Satz, sondern der Ort des Verbrauchs (Verbrauchsortprinzip). Durch den eingeführten MOSS (Mini One Stop Shop) können die deutschen Unternehmen die ausländische Umsatzsteuer einheitlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt.) erklären, wie auch abführen und brauchen sich nicht in jedem einzelnen Mitgliedstaat registrieren.

Vereinfachung mit dem neuen Verfahren

Unternehmen, die innerhalb der EU elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen erbringen, sollten unbedingt von dem besonderen Besteuerungsverfahren Gebrauch machen, denn es stellt in der Deklaration und Abgabe eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung dar. Zu beachten ist allerdings die rechtzeitige Registrierung, denn diese ist zwingende Voraussetzung für die Teilnahme.

Wir beraten Sie gerne!

Ralf Löbker

DELTAKAP International Tax Consulting
Gründungspartner, Steuerberater / Tax Advisor LL.M. (International Tax Law), CPAA (United Arab Emirates)