01. Nov 2014
Für die Erbringung von elektronischen Dienstleistungen im Bereich B2C gibt es steuerliche Änderungen. Wir klären auf.
Ein inländischer Unternehmer erbringt eine elektronische Leistung an eine Privatpersonen in einem anderen EU-Mitgliedstaat - nun ändert sich der Ort der Leistung.
Seit 01.01.2015 ist nicht mehr der Sitzstaat des leistenden Unternehmers (Sitzortprinzip) maßgebend für den anzuwendenden UST-Satz, sondern der Ort des Verbrauchs (Verbrauchsortprinzip). Durch den eingeführten MOSS (Mini One Stop Shop) können die deutschen Unternehmen die ausländische Umsatzsteuer einheitlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt.) erklären, wie auch abführen und brauchen sich nicht in jedem einzelnen Mitgliedstaat registrieren.
Unternehmen, die innerhalb der EU elektronische Dienstleistungen an Privatpersonen erbringen, sollten unbedingt von dem besonderen Besteuerungsverfahren Gebrauch machen, denn es stellt in der Deklaration und Abgabe eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung dar. Zu beachten ist allerdings die rechtzeitige Registrierung, denn diese ist zwingende Voraussetzung für die Teilnahme.
Wir beraten Sie gerne!
DELTAKAP International Tax Consulting
Gründungspartner, Steuerberater / Tax Advisor LL.M. (International Tax Law), CPAA (United Arab Emirates)